Kultur und Sport

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf die Bereiche Kultur und Sport wurden seit 2020 von Bund und Kanton verschiedene Massnahmen ergriffen. Nachfolgend finden Sie dazu die wichtigsten Informationen.

Unterstützungsmassnahmen Covid-19-Gesetz (Kultur)

Die Bundesversammlung hat am 25. September 2020 das Covid-19-Gesetz erlassen, das die Grundlagen für Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie geschaffen hat, darunter spezifische Unterstützungsmassnahmen für den Kulturbereich. Darauf gestützt hat der Bundesrat am 14. Oktober 2020 die Covid-19-Kulturverordnung (SR 442.15) erlassen, welche die Ausrichtung der Unterstützungsmassnahmen regelte.

Wichtiger Hinweis: Auslaufen der Ausfallentschädigungen
Der Bundesrat hat im April 2022 die Verlängerung der Ausrichtung von Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende um zwei Monate bis Ende Juni 2022 beschlossen. Dieselbe Regelung gilt für die Entschädigungen an Kulturvereine im Laienbereich.Die Eingabefrist für Gesuche um Ausfallentschädigungen ist abgelaufen.

Die Nothilfe an Kulturschaffende sowie die Beiträge an Transformationsprojekte werden unabhängig von einem allfälligen Wegfall von behördlichen Einschränkungen bis Ende 2022 ausgerichtet.

Die Details zur Auslegung der Covid-19-Kulturverordnung hat der Bund in den Erläuterungen zur Verordnung und in den FAQ festgelegt. Diese Dokumente können auf der Webseite des Bundes abgerufen werden.

Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen

Kulturunternehmen hatten die Möglichkeit, Finanzhilfen in Form von Ausfallentschädigungen zu beantragen.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 16. Februar 2022 deckte die Ausfallentschädigung Schäden aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen. Es waren Schäden erstattungsfähig, die durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) verursacht wurden.

Im Zeitraum vom 17. Februar 2022 bis 30. Juni 2022 deckt die Ausfallentschädigung Schäden (angefallene Kosten abzüglich erhaltene Entschädigungen und Einnahmen) aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der negativen Nachwirkungen der sanitarischen Massnahmen bzw. der Corona-Pandemie (z.B. geringere Publikumseinnahmen).

Wichtiger Hinweis: Auslaufen der Ausfallentschädigungen
Nach Aufhebung aller sanitarischen Massnahmen Ende März 2022 wären die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich Ende April 2022 ausgelaufen.

Da die Herausforderungen im Kultursektor aber nicht unmittelbar beendet sind, beschloss der Bundesrat am 13. April 2022 beide Unterstützungsmassnahmen um zwei Monate bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Transformationsprojekte von Kulturunternehmen

Transformationsprojekte bezwecken die Anpassung des Kulturunternehmens an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse. Sie sind deshalb auf ein definiertes Ziel ausgerichtet, haben eine begrenzte Zeitdauer und umfassen zwei Kategorien von Vorhaben:

  • Vorhaben, die eine strukturelle Neuausrichtung des Kulturunternehmens zum Gegenstand haben.
  • Projekte, deren Ziel die Wiedergewinnung von Publika oder die Erschliessung neuer Publikumssegmente ist.

Die Eingabefrist für Gesuche um einen Beitrag an Transformationenprojekte ist abgelaufen.

Ausfallentschädigung für Kulturschaffende

Kulturschaffende hatten die Möglichkeit, Finanzhilfen in Form von Ausfallentschädigungen zu beantragen. Es waren Schäden erstattungsfähig, die durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) verursacht wurden oder aus Gründen der negativen Nachwirkung solcher Massnahmen entstanden sind.

Neben selbständigerwerbenden Kulturschaffenden waren auch Kulturschaffende mit befristeten Arbeitsverhältnissen und häufig wechselnden Arbeitgebern (sogenannte Freischaffende) für Corona-Ausfallentschädigungen zugelassen.

Wichtiger Hinweis: Auslaufen der Ausfallentschädigungen
Nach Aufhebung aller sanitarischen Massnahmen Ende März 2022 wären die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie die Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich Ende April 2022 ausgelaufen.

Da die Herausforderungen im Kultursektor aber nicht unmittelbar beendet sind, beschloss der Bundesrat am 13. April 2022 beide Unterstützungsmassnahmen um zwei Monate bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Die Eingabefrist für Gesuche um Ausfallentschädigungen ist abgelaufen.

Kulturschaffende können im Jahr 2022 als Soforthilfe nicht-rückzahlbare Finanzhilfen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten erhalten. Für diese Unterstützung ist Suisseculture Sociale zuständig. Informationen dazu finden Sie auf der Webseite von Suisseculture Sociale.

Kulturvereine im Laienbereich

Gestützt auf das Covid-19-Gesetz waren für Laien-Kulturvereine, die in den Bereichen Musik, Tanz und Theater aktiv sind (inkl. Trachtengruppen, Jodel), Massnahmen zur Abfederung des finanziellen Schadens vorgesehen.

Veranstalter im Laienbereich, die ein Veranstaltungsbudget von weniger als 50 000 Franken aufweisen, reichen ihr Gesuch um Ausfallentschädigung bei den Dachverbänden für Laien-Kulturvereine ein. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundes.

Veranstalter im Laienbereich, die ein Veranstaltungsbudget von mindestens 50 000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10 000 Franken erleiden, konnten bei den Kantonen um Ausfallentschädigung ersuchen. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik «Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen» auf dieser Webseite.